Frauenmonat März

8. März ist Weltfrauentag, meist ein Tag wie jeder andere, aber ich möchte als
(Lokal)Politikerin heute ein Augenmerkt auf das Berufsleben von Frau werfen.

Nein, es geht mir nicht um equal pay day oder equal care day, es geht mir um ein
Tabuthema, das gerne verschwiegen wird, das aber dennoch so wichtig ist. Es geht
um Diskriminierung und um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2015 zeigt: in
Deutschland hat jede zweite befragte Person sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
erlebt. Überwiegend trifft es Frauen.

Viele Betroffene sind nach solchen Vorfällen irritiert und unsicher, ob es sich dabei
wirklich um sexuelle Belästigung handelt. Sie haben vielleicht Sorge vor Vorwürfen:
als überempfindlich abgestempelt zu werden, alles missverstanden zu haben – oder
vor negativen Konsequenzen, wenn sie den Täter konfrontieren.

Es geht hierbei nicht um einen Flirt in beiderseitigem Einverständnis, sondern wenn
Nötigungen und Belästigungen zur Alltagslast werden. Wenn Frauen sich nicht
wehren können, sei es weil ihnen der Mut fehlt, weil sie keine Unterstützung haben,
weil Täter „gedeckt“ werden oder weil sie schlicht abhängig sind. Abhängig von ihrem
Job, abhängig von ihrem Vorgesetzten. Was tun?

Die gesetzliche Grundlage liefert das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)

Grundsätzlich gilt: „ein Nein“ heißt auch „ein Nein“ und muss unmissverständlich
deutlich gemacht werden. Zudem sollten Konsequenzen angekündigt werden, wenn
das Verhalten nicht unverzüglich eingestellt wird. Frauen sollten sich jemanden
anvertrauen können und Hilfe suchen, entweder bei Kolleginnen oder Kollegen, dem
Betriebs-/Personalrat oder – wenn vorhanden – bei der Gleichstellungsbeauftragten.
Es gibt eine AGG Beschwerdestelle, die bei jedem Arbeitsverhältnis vorhanden sein
muss. Sinnvoll ist, die Übergriffe zu dokumentieren, um Fakten zusammenzutragen.

Der Vorgesetzte muss davon in Kenntnis gesetzt werden. Betroffene haben das
Recht sich zu beschweren und Arbeitgeber haben die Pflicht, sie zu schützen – egal,
ob es sich um Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden handelt. Tut er es nicht, macht er
sich strafbar. Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren oder selbstderjenige sein, der
belästigt, sollten Betroffene außerbetriebliche Unterstützung suchen, um das weitere
Vorgehen zu besprechen.

Mir ist bewusst, dass ich zum Weltfrauentag nur einen Teilbereich des Problems, das
unter „Gewalt gegen Frauen“ einzustufen ist, aufgreife, aber unter solchen Konflikten
leiden nicht nur Beschäftigte, sondern auch Betriebe bzw. Verwaltungen, denn der
wirtschaftliche Schaden geht in Milliardenhöhe.

Hilfsangebote:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
www.antidiskriminierungsstelle.de
beratung@ads.bund.de
(0)30 18555-1855

In dringenden Fällen:
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116016
www.hilfetelefon.de

Einige Informationen habe ich aus dem am 01.03.2021 erschienen Flyer „Grenzen
setzen – Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?“

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/F
lyer/flyer_grenzen_setzen.pdf?__blob=publicationFile&v=35

Eine gesetzliche Definition der sexuellen Belästigung ist auch im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu finden. Dort heiß es im § 3 Abs. 4:

Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte
sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und
sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder
bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird

Von Dagmar Keis-Lechner

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